Statuten

STATUTEN (ab 15.03.2018)

1. NAME, DAUER UND SITZ
2. ZWECK Seite 2
3. ZIEL Seite 2
3.1 Der Verein hat folgende Ziele Seite 2
3.2 Kantonalverband Seite 2
3.3 Politik und Konfession Seite 2
4. MITGLIEDSCHAFT Seite 2
4.1 Arten der Mitgliedschaft Seite 2
4.2 Aufnahme und Änderungen Seite 3
4.3 Rechte und Pflichten der Mitglieder Seite 3
4.4 Erlöschen der Mitgliedschaft Seite 3
5. ORGANISATION Seite 3
5.1 Organe des Vereins Seite 3
5.2 Die Generalversammlung Seite 3
5.3 Vorstand Seite 4
5.4 Aktivitätsgruppen Seite 5
5.5 Rechnungsrevisoren Seite 5
6. FINANZEN Seite 5
6.1 Einnahmen Seite 5
6.2 Kompetenzsumme Vorstand Seite 5
6.3 Haftung der Mitglieder Seite 5
7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Seite 6
7.1 Revision der Statuten
7.2 Auflösung des Vereins Seite 6
7.3 Liquidation Seite 6
7.4 Inkraftsetzung der Statuten Seite 6

1. NAME, DAUER UND SITZ
1.1 Unter dem Namen Gewerbeverein Thal besteht ein Verein, der den Bestimmungen von
Art. 60 ff. ZGB, als juristische Person unterliegt, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen wird.
1.2 Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
1.3 Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil des Präsidenten.
1.4 Für jedes Mitglied sind die Statuten des Vereins, dessen Reglement, sowie die
Vereinsbeschlüsse verbindlich.

2. ZWECK
2.1 Der Verein bezweckt den Zusammenschluss des lokalen Handwerks, Gewerbes und Industrie
der Gemeinden Laupersdorf, Matzendorf, Aedermannsdorf, Herbetswil, Welschenrohr und
Gänsbrunnen zur Wahrung und Förderung gemeinsamer Interessen in wirtschaftlicher und
politischer Hinsicht.

3. ZIEL
3.1.1 Der Verein hat folgende Ziele:
– Wahrung der Interessen der einzelnen Mitglieder und ihrer Berufsgruppe.
– Gemeinsame Verfechtung gewerblicher Ziele und Postulate gegenüber Behörden und
anderen Wirtschaftsgruppen.
– Stellungnahme zu wirtschaftlichen Problemen, soweit sie das lokale Gewerbe betreffen.
– Informationen der Öffentlichkeit über Bedeutung und Belange des örtlichen Handwerks und
Gewerbes.
– Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung.
– Angemessene Vertretung der Selbstständig-Erwerbenden in Behörden und Kommission.
– Pflege des Solidaritätsgedankens und Förderung der freundschaftlichen Beziehungen
unter den Mitgliedern.
– Organisation von Diskussions- und Orientierungsanlässen unter den Mitgliedern.
3.1.2 Kantonalverband
Der Verein ist Mitglied des Kantonal-Solothurnischen-Gewerbeverbandes.
3.1.3 Politik und Konfession
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

4. MITGLIEDSCHAFT
4.1 Arten der Mitgliedschaft
4.1.1 Der Verein besteht aus Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern.
4.1.2 Als Aktivmitglied kann jede in bürgerlichen Ehren und Rechte stehende natürliche und
Juristische Person aufgenommen werden, die in einer der angeschlossenen Gemeinden im
Gewerbe selbstständig tätig ist.
Ausnahmsweise können auch andere Unternehmungen, Organisationen oder Personen
dem Verein angehören, welche für die Wirtschaft der Region Thal von Bedeutung sind.
4.1.3 Als Freimitglieder können natürliche Personen ernannt werden, die dem Verein während
Jahren als Aktivmitglieder angehörten.
Freimitglieder zahlen Beiträge gemäss Beschluss der GV.
Einzelmitglied: Die Hälfte des Aktiv-Mitgliederbeitrages
Einzelmitglied mit Partner: Dreiviertel des Aktiv-Mitgliederbeitrages
4.1.4 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um
die Förderung des lokalen Gewerbes besonders verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder welche nicht mehr aktiv im Gewerbeverein tätig sind, werden Beitragsbefreit.
(Ausgenommen bleibt die Freimitgliedschaft)
4.2 Aufnahme und Änderungen
4.2.1 Das Beitrittsgesuch hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand stellt zu Handen der
Generalversammlung den Aufnahmeantrag.
4.2.2 Die Änderung von Aktiv- zu Frei- oder Ehrenmitglied wird durch den Vorstand vorgeschlagen
und durch die Generalversammlung genehmigt.
4.3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.3.1 Jedes Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglied ist an der Generalversammlung stimmberechtigt.
Juristische Personen haben nur ein Stimmrecht.
4.3.2 Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, den festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.
4.4 Erlöschen der Mitgliedschaft
4.4.1 Die Mitgliedschaft erlischt:
– durch schriftliche Austrittserklärung, die nur auf Ende eines Kalenderjahres und unter
Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist erfolgen kann.
– durch Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit, durch Tod, oder bei juristischen
Personen durch Auflösung der Firma.
– durch Ausschluss.
4.4.2 Die Generalversammlung kann mit 2/3 Mehrheit Mitglieder ausschliessen, die den
Interessen des Vereins oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwiderhandeln.
4.4.3 Mit der Aufhebung der Mitgliedschaft erlischt auch der Anspruch auf das
Vereinsvermögen. Ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge sind noch zu entrichten.

5. ORGANISATION
5.1 Organe des Vereins sind
– Die Generalversammlung
– Der Vorstand
– Aktivitätsgruppen
– Rechnungsrevisoren
5.2 Die Generalversammlung
5.2.1 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Trimester statt. Der
Versammlungsort wechselt turnusgemäss.
5.2.2 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit einberufen werden, sofern dies
der Vorstand oder mindestens 1/5 der Mitglieder beantragen.
5.2.3 Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
– Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes
– Festsetzung des Budgets inkl. der Mitgliederbeiträge
– Genehmigung des Jahresprogrammes
– Wahl des Präsidenten und des Vorstandes
– Wahl der Rechnungsrevisoren
– Aufnahme von Aktivmitgliedern
– Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern
– Ausschluss von Mitgliedern
– Behandlung der Geschäfte, die als Anträge des Vorstandes, von Aktivitätsgruppen oder
– durch die Mitglieder an die Generalversammlung geleitet werden.
– Revision der Statuten
– Auflösung des Vereins
5.2.4 Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 14 Tage zum Voraus schriftlich unter
Aufzählung der Traktanden zu erfolgen.
5.2.5 Die Beschlüsse der Generalversammlung, sowie des Vorstandes werden durch das absolute
Mehr der Anwesenden gefasst (Ausnahme siehe Ziffer 7.2 und 7.3). Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Präsident.
5.2.6 Die Wahlen erfolgen offen mit einfacher Mehrheit, sofern die Versammlung nichts anderes
beschliesst. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
5.3 Vorstand
5.3.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
– dem Präsidenten
– dem Vizepräsidenten
– dem Aktuar
– dem Kassier
– und 3 weiteren Mitgliedern
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
5.3.2 Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Desgleichen soll Rücksicht auf die Gemeinden und verschiedenen Unternehmungen
genommen werden. Nach Möglichkeit soll jede angeschlossene Gemeinde mit einem Mitglied
im Vorstand vertreten sein.
5.3.3 Die Beschlüsse des Vorstandes werden durch das absolute Mehr der Anwesenden gefasst.
5.3.4 Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
5.3.5 Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Er und der Kassier führen Einzelunterschrift,
im Verhinderungsfalle der Vizepräsident kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Präsident ordnet die Vorstandssitzungen an und überwacht die Einhaltung der Statuten,
sowie den Vollzug der Vorstands- und Vereinsbeschlüsse.
Der Vizepräsident vertritt im Verhinderungsfalle den Präsidenten in allen Belangen. Er
übernimmt ausserdem spezielle Aufgaben.
Der Aktuar führt das Protokoll und besorgt die Korrespondenz. Er führt das
Mitgliederverzeichnis.

Der Kassier führt die Rechnungen und erstellt das Budget z.H. des Vorstandes.
Aktuar- und Kassier-Amt können zu einem Sekretariat vereinigt werden.
Die Aktivitätsgruppen vertreten ihre speziellen Interessen, leiten ihre Arbeiten und
Versammlungen.
Die übrigen Vorstandsmitglieder übernehmen spezielle Aufgaben.
5.3.6 Dem Vorstand obliegen insbesondere die:
– Leitung des Vereins und seine Vertretung nach aussen.
– Vollzug der Vereinsbeschlüsse.
– Vorbereitung der Generalversammlung.
– Behandlung von Aufnahmegesuchen zu Handen der GV
– Verwaltung des Vereinsvermögens.
– Wahl der Aktivitätsgruppen
5.4 Aktivitätsgruppen
Aktivitätsgruppen werden vom Vorstand oder der Generalversammlung zur Behandlung
bestimmter Fragen eingesetzt. Nach Erfüllung der Aufgaben können diese aufgelöst werden.
5.5 Rechnungsrevisoren
Die ordentliche Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, fest auf eine
Amtsdauer von 2 Jahren.
Die Revisoren sind verpflichtet nach Ablauf des Rechnungsjahres die Rechnungen zu prüfen
und hierüber zu Handen der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.
Mindestens einer der Revisoren muss zudem an der Generalversammlung zur mündlichen
Auskunftserteilung anwesend sein.

6. FINANZEN
6.1 Einnahmen
Die Einnahmen bestehen aus:
– den Mitgliederbeiträgen
– anderweitigen Einnahmen aus der Vereinstätigkeit
– freiwilligen Beiträgen und Zuwendungen
– eventuellen Subventionen
– Zinserträgen
6.2 Kompetenz-Summe Vorstand
Die Jahreskompetenz-Summe wird jährlich mit dem Budget festgelegt.
6.3 Haftung der Mitglieder
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche
Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
7.1 Revision der Statuten
Zu einer Änderung der Statuten bedarf es einer 2/3 Mehrheit, der an der
Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
Ein Antrag auf Änderung der Statuten muss den Mitgliedern mindestens einen Monat vor
der Generalversammlung schriftlich unter Begründung der Änderung mitgeteilt werden.
7.2 Auflösung des Vereins
Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer 3/4 Mehrheit, der an der Generalversammlung
anwesenden Stimmberechtigten.
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss den Mitgliedern mindestens zwei Monate vor
der Generalversammlung schriftlich unter Begründung mitgeteilt werden.
7.3 Liquidation
Bei allfälliger Auflösung des Vereins muss das vorhandene Vermögen während zehn Jahren
zugunsten einer Neugründung eines regionalen Gewerbevereins hinterlegt werden.
Über die Verwaltung des Vermögens bestimmt die liquidierende Generalversammlung.
7.4 Inkraftsetzung der Statuten (ersetzt alte Statuten vom 20. März 2001)
Diese neu überarbeitenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 15. März 2018 in
Herbetswil genehmigt.

Der Präsident: Die Aktuarin:
Toni Rüegg Gaby Flury